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Einsatzbereich · Justiz

Die dolmetschende Person darf woanders sitzen.

Das Gerichtsverfassungsgesetz stellt die Zuschaltung ausdrücklich zur Verfügung. Für Haftvorführungen am Wochenende, Anhörungen und Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet das: keine Anreise, keine Terminverschiebung, kein Ausweichen auf eine unqualifizierte Person.

Der Rechtsrahmen

Die Zuschaltung ist vorgesehen, nicht geduldet.

Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Verfahrensbeteiligten.

Maßgebliche Normen
§ 185 GVG

Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist eine dolmetschende Person zuzuziehen.

§ 185 Abs. 1a GVG

Das Gericht kann gestatten, dass sie sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Die Übertragung erfolgt zeitgleich in Bild und Ton.

§ 187 GVG

Für Beschuldigte und Verurteilte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist eine dolmetschende Person heranzuziehen.

Das Honorar richtet sich nach dem JVEG. Abgerechnet wird aufgerundet auf halbe Stunden, mit Zuschlag zwischen 23 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. § 201 StGB verbietet die Aufzeichnung; die Plattform weist vor jedem Beitritt darauf hin.

Typische Situationen

Wo die Zuschaltung Termine rettet.

Sechs Konstellationen, in denen die Anreise heute den Terminplan bestimmt.

Haftvorführung

Fristgebunden, oft am Wochenende

Der Klassiker. Die Frist richtet sich nicht danach, wer im Umkreis erreichbar ist.

Anhörung und Vernehmung

Durch Gericht oder Staatsanwaltschaft

Kürzere Termine, für die eine Anreise quer durchs Land außer Verhältnis steht.

Betreuungs- und Familiensachen

Anhörungen mit sensiblem Inhalt

Auf Wunsch mit Präferenz beim Geschlecht der dolmetschenden Person.

Seltene Sprachen

Aus dem gesamten Bundesgebiet

Wenn die Liste am Landgericht für eine Sprache leer bleibt.

Kurze Zwischentermine

Verkündungen, Erörterungen

Einsätze unter einer Stunde, aufgerundet auf halbe Stunden.

Vereidigung vorausgesetzt

Mindeststufe einstellbar

Sie stellen ein, dass ausschließlich allgemein beeidigte Personen angefragt werden.

Im Ablauf

Was sich für die Geschäftsstelle ändert.

Drei Punkte, an denen der Unterschied im Terminbetrieb spürbar wird.

Vorher

Die Liste

Telefonate entlang der Liste am Landgericht, Rückrufe abwarten, im Zweifel den Termin verlegen.

Währenddessen

Die Anfrage

Sprache, geschätzte Dauer und Aktenzeichen eingeben. Angefragt wird gestaffelt, den Einsatz bekommt, wer zuerst annimmt.

Danach

Der Nachweis

Je Einsatz ein Nachweis als PDF als Grundlage der Abrechnung nach JVEG. Über lingomatch fließt kein Honorar.

Für die Hauptverhandlung raten wir zur Präsenz.

Bei langen Verhandlungen mit mehreren Beteiligten, bei Simultandolmetschen über Stunden und überall dort, wo die dolmetschende Person Schriftstücke am Tisch einsehen muss, ist die Zuschaltung nicht der richtige Weg. Die Entscheidung trifft das Gericht.

Nächster Schritt

Besprechen wirIhren Sprachmittlungsbedarf.

In einer halben Stunde, an Ihren eigenen Lagen.

  • Für die Behörde kostenfrei
  • Betrieb in Deutschland
  • Auf Wunsch On-Premise